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| § 1 Vereinsname |
Der Name des Vereins lautet
Shotokan- Dojo Jena e.V.
Er soll in das Vereinigungsregister eingetragen werden und führt sodann
den Zusatz e.V. .Die Vereinigung hat ihren Sitz in der Stadt Jena. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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| § 2 Aufgaben und Ziele |
Die Vereinigung hat folgende Ziele
und Aufgaben:
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Dem Mitglied die Prinzipien und
Grundlagen des Karate- Do, des Budo und der asiatischen
Lebensweise wegen seiner zugleich erzieherischen und Persönlichkeitsbildenden
Werte näher zu bringen;
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Das körperliche Wohlbefinden und
die geistige Reife zu fördern.
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Der Skotokan-Dojo Jena ist
ein Amateursportverband und wird ehrenamtlich geführt. Er tritt für
die Freiheit und Freiwilligkeit der Sportausübung und der
Sportgemeinschaft ein.
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Der Shotokan-Dojo Jena ist
parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz rassistischer,
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
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| § 3 Vereinszweck |
Zur Erreichung seiner Ziele nach §
2 der Satzung ist der Shotokan-Dojo Jena bestrebt, daß die Kampfkünste
von seinen Mitgliedern sowohl traditionell, wie auch als Breitensport und
Leistungssport betrieben werden. Der Shotokan-Dojo Jena will der
Gesundheit aller dienen und bemüht sich deshalb auch um entsprechende
Formen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung.
Als Mittel hierzu betrachtet der Shotokan-Dojo Jena vor allem:
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die Mitgliedschaft in den
nationalen und Landessportverbänden,
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die Verbindung zu öffentlichen
Stellen und Einrichtungen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit
über seine Ziele und Tätigkeiten,
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die Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Sports und der
Kampfkünste,
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den Betrieb von Leistungstraining für
die Ausbildung von Vereinskadern
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die Anstellung von Vereinstrainern,
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die gemeinschaftliche langfristige
Planungsarbeit zur Förderung der betriebenen Kampfkünste
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das regelmäßige Üben der Kampfkünste,
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung
ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand
kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im
Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Die
Höhe der Aufwandsentschädigung legt der Vorstand fest. Gleiches gilt für
die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausgaben
werden in einer Finanzordnung geregelt.
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen
Zweckes ist das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Thüringen zur
ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung des Sports zu übereignen.
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| § 3a Rechtsgrundlagen |
Rechtsgrundlagen des Vereins sind
die Satzungen und Ordnungen,
die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die
Grundlage dieser Ordnungen.
Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind
verbindlich für alle Mitglieder des Vereins. Die Ordnungen werden von der
Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und sind nicht Bestandteil
der Satzung.
Der Vereinsvorstand des Shotokan-Dojo Jena kann Ordnungen erlassen und bis
zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft setzen.
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| § 4 - Mitgliedschaft |
Mitglied der Vereinigung kann
grundsätzlich jeder werden,
der die Satzung der Vereinigung anerkennt und einen entsprechenden Antrag
an den Vorstand der Vereinigung stellt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages. Das
Aufnahmegesuch eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist
von dem/den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Tod oder Ausschluß des
Mitgliedes bzw. mit der Auflösung des Shotokan-Dojo Jena.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur mit zweiwöchiger Kündigungsfrist
zum Ende des Quartals durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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| § 5 Recht und Pflichten der Mitglieder |
Jedes Mitglied hat folgende Rechte:
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Teilnahme an
Mitgliederversammlungen und Berechtigung zur Beschlußfassung in allen
Angelegenheiten des Vereins. Teilnahme an Trainingsveranstaltungen, Übungslagern,
Lehrgängen und kulturellen Veranstaltungen des Vereins.- Vorschläge,
Hinweise und Kritiken an den Vorstand
-
Akteneinsicht in sämtliche
Vereinsunterlagen
Die Rechte aus der Mitgliedschaft
ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind.
Jedes Mitglied hat folgende
Pflichten:
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Anerkennung und Achtung der Satzung
und Vereinsordnungen
-
Unterordnung unter die Bedingungen
des Trainingsbetriebes und im Falle von Vereinsstreitigkeiten unter
die zuständigen Schiedsgerichte der Landes- und Bundesverbände,
denen der Shotokan-Dojo Jena angehört.
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| § 6 Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
Wahl, Abberufung und
Entlastung des Vorstandes,
-
Beschlußfassung über Änderung
der Satzung und über die Vereinsauflösung,
-
Ernennung von besonders
verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
-
weitere Aufgaben, soweit sich diese
aus der Satzung oder aus Gesetz ergeben.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 3.
Quartal, statt.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist, oder wenn das mindestens ein Viertel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des
Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies
ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin
schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.
Die Angelegenheiten des Vereins
werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane
zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der
Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß
der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne
Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder
ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
Zu einem Beschlusse, der eine Änderung
der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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| § 7- Vorstand |
Der Vorstand des Vereins setzt sich
zusammen aus:
Der Vorstand beschließt in
Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die
Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand entscheidet
mit Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere die
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Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlungen, sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
-
Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
-
Vorbereitung eines etwaigen
Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage
der Jahresplanung,
-
Beschlußfassung über Aufnahmeanträge
und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
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| § 8 Kassenprüfer |
Die Mitgliederversammlung wählt
aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der
Belege des Vereins sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch. Sie
bestätigen die Prüfung
durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen
Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung
erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
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| § 9 Finanzierung |
Jedes Mitglied hat bis spätestens
14 Tage nach seiner Aufnahme als Vereinsmitglied einen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten, seine Höhe ist im Finanzplan beschlossen.
Der Vorstand kann bei besonderer und begründeter Bedürftigkeit den
Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der
Beitragsordnung erlassen.
Mitglieder des Vereins, die das Training leiten, sind für die Zeitdauer
der Trainingsleitung von der Entrichtung der Vereinsbeiträge befreit.
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| § 10 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung
die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen
ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Thüringen,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung
des Sports nutzen darf. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den
Vorstand. Zur Liquidation können auch andere Personen bestellt werden,
die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
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| § 12 Inkrafttreten |
Diese Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung am 28.4.2010
beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Der Vereinsvorstand |
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Shotokan Dojo Jena e.V. |
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Jena, den
28.4.2010 |