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Samstag, 04.09.2010

   
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Satzung

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Satzung des Shotokan Dojo Jena e
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§ 1 Vereinsname Der Name des Vereins lautet Shotokan- Dojo Jena e.V. Er soll in das Vereinigungsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V. 
Die Vereinigung hat ihren Sitz in der Stadt Jena. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele Die Vereinigung hat folgende Ziele und Aufgaben:
  • Dem Mitglied die Prinzipien und Grundlagen des Karate- Do, des Budo und der asiatischen Lebensweise wegen seiner zugleich erzieherischen und Persönlichkeitsbildenden Werte näher zu bringen
  • Das körperliche Wohlbefinden und die geistige Reife zu fördern.
  • Der Skotokan-Dojo Jena ist ein Amateursportverband und wird ehrenamtlich geführt. Er tritt für die Freiheit und Freiwilligkeit der Sportausübung und der Sportgemeinschaft ein.
  • Der Shotokan-Dojo Jena ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz rassistischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Vereinszweck Zur Erreichung seiner Ziele nach § 2 der Satzung ist der Shotokan-Dojo Jena bestrebt, daß die Kampfkünste von seinen Mitgliedern sowohl traditionell, wie auch als Breitensport und Leistungssport betrieben werden. Der Shotokan-Dojo Jena will der Gesundheit aller dienen und bemüht sich deshalb auch um entsprechende Formen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung.
Als Mittel hierzu betrachtet der Shotokan-Dojo Jena vor allem:
  • die Mitgliedschaft in den nationalen und Landessportverbänden,
  • die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Ziele und Tätigkeiten,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Sports und der Kampfkünste,
  • den Betrieb von Leistungstraining für die Ausbildung von Vereinskadern
  • die Anstellung von Vereinstrainern,
  • die gemeinschaftliche langfristige Planungsarbeit zur Förderung der betriebenen Kampfkünste
  • das regelmäßige Üben der Kampfkünste

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben werden in einer Finanzordnung geregelt. 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Thüringen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung des Sports zu übereignen

§ 3a Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzungen und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder des Vereins. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
Der Vereinsvorstand des Shotokan-Dojo Jena kann Ordnungen erlassen und bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft setzen.
§ 4 - Mitgliedschaft Mitglied der Vereinigung kann grundsätzlich jeder werden, der die Satzung der Vereinigung anerkennt und einen entsprechenden Antrag an den Vorstand der Vereinigung stellt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages. Das Aufnahmegesuch eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Tod oder Ausschluß des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung des Shotokan-Dojo Jena.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur mit zweiwöchiger Kündigungsfrist zum Ende des Quartals durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. gEin Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat folgende Rechte:
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Berechtigung zur Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des Vereins. Teilnahme an Trainingsveranstaltungen, Übungslagern, Lehrgängen und kulturellen Veranstaltungen des Vereins.
- Vorschläge, Hinweise und Kritiken an den Vorstand
- Akteneinsicht in sämtliche Vereinsunterlagen
Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind.
Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:
- Anerkennung und Achtung der Satzung und Vereinsordnungen
- Unterordnung unter die Bedingungen des Trainingsbetriebes und im Falle von Vereinsstreitigkeiten unter die zuständigen Schiedsgerichte der Landes- und Bundesverbände, denen der Shotokan-Dojo Jena angehört.
§ 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 3. Quartal, statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen. 
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.

Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
§ 7- Vorstand Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

-Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie die Aufstellung der Tagesordnung, 
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 8 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch. Sie bestätigen die Prüfung durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Finanzierung Jedes Mitglied hat bis spätestens 14 Tage nach seiner Aufnahme als Vereinsmitglied einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, seine Höhe ist im Finanzplan beschlossen.
Der Vorstand kann bei besonderer und begründeter Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der Beitragsordnung erlassen. Mitglieder des Vereins, die das Training leiten, sind für die Zeitdauer der Trainingsleitung von der Entrichtung der Vereinsbeiträge befreit.
§ 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen ist. 
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Thüringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zur Liquidation können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§ 12 Inkrafttreten Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.11.1998 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
Der Vereinsvorstand
Shotokan Dojo Jena e.V.

Jena, den 05.11.98

   
 

 

 
 
 
 
 

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